Satzung der Alternative für Deutschland (AfD) Kreisverband Ahrweiler
Alternative für Deutschland | vom 14.12.2013, zuletzt geändert am 28.04.2016
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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Der AfD Kreisverband Ahrweiler ist eine Untergliederung der AfD Rheinland-Pfalz. Die Kurzbezeichnung lautet AfD Ahrweiler. Sitz des Kreisverbands ist die Kreisgeschäftsstelle bzw., solange eine solche noch nicht besteht, der Wohnsitz des Kreisvorsitzenden. Das Tätigkeitsgebiet ist der Landkreis Ahrweiler.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Der Kreisverband setzt sich aus den Mitgliedern der AfD zusammen, die ihren Hauptwohnsitz in dessen Tätigkeitsgebiet haben, sofern nicht die Zugehörigkeit zu einem anderen Gebietsverband durch die Zustimmung des für diesen Gebietsverband zuständigen Kreisvorstands und des Landesvorstands gestattet wurde.
(2) Bezüglich des Erwerbs und der Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft sowie der Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die Bestimmungen der Bundessatzung.
(3) Vor der Aufnahmeentscheidung ist vom Kreisvorstand ein persönliches Gespräch mit dem Antragssteller zu führen. Stimmt der Kreisvorstand dem Aufnahmeantrag zu, teilt er dies den übergeordneten Gebietsvorständen mit.
(4) Einen Wechsel des Hauptwohnsitzes hat das Mitglied unverzüglich dem Vorstand des bisherigen und folgenden Kreisverbands anzuzeigen. Das Mitglied wird dem für den neuen Hauptwohnsitz zuständigen Kreisverband zugewiesen.
§ 3 Gliederung des Kreisverbands
Gliederung
( 1) Kreisverbände können sich in lokale Gebietsverbände, also in Stadt-, Gemeinde- und Ortsverbände, untergliedern. 5 ortsansässige Mitglieder können einen lokalen Gebietsverband unter Beachtung der politischen Grenzen und örtlichen Bedürfnisse gründen. Gesetzliche Änderungen der Kreis- oder sonstigen Gemeindegrenzen sollen entsprechend angepasst werden.
Fusionen
(2) Aufgrund besonderer örtlicher Bedürfnisse können
(a) 2 Kreisverbände mit Zustimmung des Landesverbands,
(b) 2 oder mehr lokale Gebietsverbände mit Zustimmung des Kreisverbands sich vereinen, um einen gemeinsamen und räumlich zusammenhängenden Gebietsverband zu gründen. Dasselbe Recht haben die Mitglieder in Gemeinden, in denen lokale Gebietsverbände bislang nicht oder nur teilweise gegründet sind.
Satzungsrecht, Finanzen und Pflichten der Gebietsverbände
(3) Gebietsverbände haben das Recht, sich unter Beachtung des Parteiengesetzes, der Satzungen und sonstigen Ordnungen der höheren Gliederungen sowie der wesentlichen Strukturen des Landesverbands eine Satzung und Finanzordnung zu geben. Kreisverbände beteiligen Untergliederungen angemessen an ihren erhaltenen Finanzmitteln. Alle Satzungen und Finanzordnungen sowie ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung des nächsthöheren Gebietsvorstands, der zugunsten der Einheit des Gebietsverbands und Zusammenarbeit der untergliederten Gebietsverbände auf vergleichbare Parteistrukturen, Rechtsgrundlagen und Verfahren zu achten hat
§ 4 Organe des Kreisverbands
Organe des Kreisverbands sind der Kreisparteitag, der Kreisvorstand und die Wahlgebietsversammlung.
§ 5 Der Kreisparteitag
Allgemeines
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste politische Organ des Kreisverbands. Er ist als ordentlicher Kreisparteitag mindestens einmal jährlich oder als außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Der Kreisvorstand beschließt über Datum und Tagungsort des Kreisparteitags. Er findet grundsätzlich als Mitgliederversammlung statt.
(3) Der Kreisvorstand gibt dem Landesvorstand rechtzeitig Kenntnis über ordentliche und außerordentliche Kreisparteitage und lädt den Kreisbetreuer unter Mitteilung des Datums, des Tagungsorts und der vorläufigen Tagesordnung ein. Alle Mitglieder des Landesvorstands haben Rederecht auf dem Kreisparteitag. Die Teilnahme am Kreisparteitag soll den Kreisvorständen angekündigt werden. Die Bestimmungen aus Satz 2 und 3 gelten entsprechend für Kreisvorstände gegenüber ihren Untergliederungen.
Aufgaben und Kompetenzen
(4) Aufgaben des Kreisparteitags sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Kreisverbands. Er beschließt insbesondere über:
(a) den politischen Kurs des Kreisverbands,
(b) das Kreisprogramm und Kreiswahlprogramm,
(c) die Kreissatzung und die für den Kreisverband maßgeblichen Ordnungen,
( d) die Auflösung des Kreisverbands oder nachgeordneter Gebietsverbände.
(5) Der Kreisparteitag ist befugt, jede erforderliche Entscheidungskompetenz an sich zu ziehen und dem Kreisvorstand Weisungen zu erteilen.
Tätigkeitsbericht
(6) Der Kreisparteitag nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstands entgegen. Der finanzielle Teil des Berichts ist durch die gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen und das Ergebnis dem Kreisparteitag vorzutragen. Dieser entscheidet anschließend über die Entlastung des Kreisvorstands.
Einberufung und Anmeldung
(7) Ein ordentlicher Kreisparteitag wird vom Kreisvorstand unter Mitteilung des Datums, des Tagungsorts und der vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Eine Einladung in elektronischer Form ist möglich, sofern das Mitglied eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat. Die zum Verständnis der Beratungsgegenstände erforderlichen Unterlagen sind zugänglich zu machen. Mitglieder sollen sich in der gesetzten Frist anmelden. Versäumnis oder Verzug der Anmeldung lassen die Mitgliedsrechte einschließlich des Stimmrechts unberührt.
(8) Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den Kreisvorstand unverzüglich einberufen werden, wenn dies unter Angabe der Beratungsgegenstände von 10 Prozent der Mitglieder, mindestens jedoch 3 Mitglieder, oder durch Beschluss des Kreisvorstands beantragt wird. Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche. Der Kreisvorstand beschließt zugleich eine der verkürzten Ladungsfrist angemessene Antragsfrist und teilt diese in der Einladung mit.
Anträge und Tagesordnung
(9) Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Kreisparteitag Sachanträge und Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung stellen. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Der Kreisvorstand kann dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Er gibt den Mitgliedern fristgerecht eingegangene Anträge spätestens 3 Tage vor dem Kreisparteitag bekannt. In der Einladung zum Kreisparteitag ist auf die Fristen mit konkretem Datum hinzuweisen.
Eröffnung
(10) Der Kreisparteitag wird durch ein Mitglied des Kreisvorstands eröffnet. Seine Aufgabe besteht darin, die trist- und ordnungsgemäße Einberufung festzustellen und die Wahl eines Versammlungsleiters durchzuführen. Sofern eine geheime Abstimmung beantragt wird, beruft er eine provisorische Zählkommission, die in offener Abstimmung zu bestätigen ist.
Wahlen
(11) Der Kreisparteitag wählt für 2 Jahre den Kreisvorstand und die Rechnungsprüfer sowie für höchstens 2 Jahre die Bundes- und Landesdelegierten. Rechnungsprüfer werden in offener Abstimmung gewählt, wenn der Kreisparteitag nichts anderes beschließt. Briefwahl oder Übertragung des Stimmrechts sind nicht zulässig.
Abwahl
(12) Der Kreisparteitag kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Kreisvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Ein Antrag auf Abwahl kann nur gestellt werden, wenn er 1 Woche vor Beginn des Kreisparteitags beim Kreisvorstand eingegangen und 3 Mitgliedern namentlich unterzeichnet ist. Der Kreisvorstand hat unverzüglich alle Mitglieder auf den Eingang eines Antrags auf Abwahl hinzuweisen.
Beschlussfähigkeit und Beschlüsse
(13) Der Kreisparteitag ist unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wird nach Versammlungsbeginn auf Antrag eines Mitglieds festgestellt, dass weniger als die Hälfte der akkreditierten und stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, entscheidet der Kreisparteitag auf Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ob die Versammlung unterbrochen, vertagt oder beendet werden soll. Der Kreisparteitag trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Satzungsänderungen, Auflösungsbeschluss
(14) Entscheidungen über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur verhandelt werden, wenn er mindestens 1 Woche vor Beginn des Kreisparteitags beim Kreisvorstand eingegangen ist. Satzungsanträge, die aufgrund einer Empfehlung einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, können auch ohne Antragsfrist auf dem Kreisparteitag zur Abstimmung gestellt werden. Eine Satzungsänderung darf nicht zum Dissens mit der Bundes- und Landessatzung führen.
(15) Entscheidungen über die Auflösung des Kreisverbands bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(16) Nach einem Beschluss des Kreisparteitags über die Auflösung des Kreisverbands muss dieser Beschluss durch einen Mitgliederentscheid mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt werden.
Protokoll
(17) Der Kreisparteitag und seine Beschlüsse werden durch eine vom Kreisparteitag gewählte Person protokolliert. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen schriftlich oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.
§ 6 Die Wahlgebietsversammlung
Allgemeines
(1) Die Wahlgebietsversammlung besteht aus den Mitgliedern der AfD, die zur jeweiligen Wahl wahlberechtigt sind und ihren Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben. Sie findet grundsätzlich als Mitgliederversammlung statt. Die Bestimmungen der Wahlgesetze sind zu beachten.
Einberufung
(2) Die Wahlgebietsversammlung wird vom zuständigen Vorstand mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Mitteilung des Datums, des Tagungsorts und der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Eine Einladung in elektronischer Form ist möglich, sofern das Mitglied eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat.
(3) Für den Fall, dass mehrere Kreisverbände Anteil an dem gleichen Wahlkreis haben, treffen ihre Vorstände jeweils einen gleichlautenden Beschluss über Ort und Zeit der einzuberufenden Wahlgebietsversammlung. Die Einberufung und Durchführung der Wahlgebietsversammlung wird von dem Vorstand des Kreisverbands, der zum Zeitpunkt des gleichlautenden Beschlusses die meisten wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet hat, durchgeführt.
Zuständigkeit
(4) Der Kreisvorstand ist zuständig für die Wahlgebietsversammlung zur Wahl
(a) eines Wahlkreisbewerbers für Bundestags- und Landtagswahlen,
(b) von Bewerbern für Kreistagswahlen,
(c) eines Bewerbers für Landratswahlen.
(5) Sofern kein niedrigerer rechtlich selbständiger Gebietsverband das Wahlgebiet abdeckt, ist der Kreisvorstand außerdem zuständig für Wahlgebietsversammlungen zur Wahl
(a) von Bewerbern für Stadtrats-, Verbandsgemeinderats-, Gemeinderats- und Ortsbeiratswahlen,
(b) eines Bewerbers für Oberbürgermeister-, Bürgermeister-, Ortsbürgermeister- und Ortsvorsteherwahlen.
Wahlen
(6) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
§ 7 Der Kreisvorstand
Zusammensetzung
(1) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
(a) dem Kreisvorsitzenden,
(b) zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
(c) dem Kreisschatzmeister,
(d) dem Kreisschriftführer,
(e) mindestens einem Beisitzer.
Wahlen und Kooptierung
(2) Alle Mitglieder des Kreisvorstands werden vom Kreisparteitag in geheimer und gleicher Wahl mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr und spätestens nach 2 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.
(3) Bewerbern um das Amt des Kreisvorsitzenden sollen mindestens 10 Minuten für die persönliche Vorstellung und ausreichend Zeit für die Beantwortung von Fragen aus der Mitte des Kreisparteitags eingeräumt werden.
(4) Der Kreisvorstand kann Mitglieder und Fördermitglieder der AfD als Experten ohne Stimmrecht kooptieren.
Nachwahl oder Neuwahl
(5) Für ausgeschiedene gewählte Mitglieder des Kreisvorstands ist auf dem nächsten Kreisparteitag eine Nachwahl vorzunehmen, sofern der Kreisparteitag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nichts anderes beschließt.
(6) Der Kreisvorstand kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen, einen außerordentlichen Kreisparteitag einzuberufen, auf dem er einen Antrag zur sofortigen Neuwahl des Kreisvorstands einbringt. Der Kreisparteitag kann den Antrag mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen annehmen.
(7) Sind der Kreisvorsitzende und die stellvertretenden Kreisvorsitzenden oder mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Kreisvorstands aus dem Amt geschieden, ist der Kreisvorstand nicht mehr beschluss- und handlungsfähig. In diesem Fall kann der Landesvorstand entsprechend § 9 Abs. 6 der Bundessatzung der Alternative für Deutschland mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen zu einem Kreisparteitag einladen. Der Kreisparteitag kann mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden, anstelle von Nachwahlen die Neuwahl des Kreisvorstands durchzuführen.
§ 8 Rechte und Pflichten des Kreisvorstands
(1) Der Kreisvorstand leitet die AfD Ahrweiler. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage dieser Satzung und der Beschlüsse des Kreisparteitags.
(2) Der Kreisvorstand wird durch 2 Mitglieder des Kreisvorstands, darunter mindestens dem Kreisvorsitzenden oder einem der stellvertretenden Kreisvorsitzenden gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Kontovollmacht muss und weitere Vertretungsregeln können in der Geschäftsordnung des Kreisvorstands bestimmt werden.
(3) Der Kreisvorstand benennt den Vertreter des Kreisverbands für die Landeskonferenz.
§ 9 Sitzungen des Kreisvorstands
Einberufung
( 1 ) Der Kreisvorstand wird durch den Kreisvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von 1 Woche stattfinden. Jedes Mitglied des Kreisvorstands kann bis zum vorletzten Tag vor der Sitzung Beschlussanträge zur Tagesordnung stellen. Später oder auf der Sitzung gestellte Anträge können nach Beschluss mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
(2) Der Kreisvorstand tagt im Regelfall monatlich.
Beschlussfähigkeit
(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, solange mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Kreisvorsitzende oder einer der stellvertretenden Kreisvorsitzenden, an der Sitzung teilnimmt. Eine telefonische Teilnahme einzelner Mitglieder ist zulässig. Sitzungen in Gestalt von Telefonkonferenzen bleiben die Ausnahme.
(4) Der Kreisvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung kann auch schriftlich, elektronisch oder telefonisch im Umlaufverfahren durchgeführt werden. Abstimmungen und ihre Ergebnisse sind zu protokollieren.
Geschäftsordnung, Geschäftsverteilungsplan
(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und stellt den Geschäftsverteilungsplan auf.
§ 10 Geltungsbereich der Ordnungen der Bundespartei
Die auf dem Bundesparteitag in Bremen am 1. Februar 2015 beschlossene Geschäftsordnung für die Parteitage der Alternative für Deutschland und die auf dem Bundesparteitag in Hannover am 29.11.2015 beschlossene Wahlordnung der Alternative für Deutschland gelten vorbehaltlich künftiger Änderungen durch den Bundesparteitag für den Kreisparteitag und die Wahlgebietsversammlung des Kreisverbands, sofern in dieser Satzung keine anderen Bestimmungen getroffen wurden.
§ 11 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
(2) Mit Beschluss auf dem Kreisparteitag am 05.04.2016 in Bad Breisig tritt die Satzung nach Zustimmung des Landesvorstands in Kraft und ersetzt die Satzung 14.12.2013.
PDF-Fassung
Inhalt
- § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- § 2 Mitgliedschaft
- § 3 Gliederung des Kreisverbands
- § 4 Organe des Kreisverbands
- § 5 Der Kreisparteitag
- § 6 Die Wahlgebietsversammlung
- § 7 Der Kreisvorstand
- § 8 Rechte und Pflichten des Kreisvorstands
- § 9 Sitzungen des Kreisvorstands
- § 10 Geltungsbereich der Ordnungen der Bundespartei
- § 11 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten