Das Ende aller Ausreden: Hans-Georg Maaßen schreibt dem Kanzler einen Aufgabenzettel
07. November 2023 um 08:49 Uhr
von Alexander Wallasch
Gestern schrieb der Vorsitzende der WerteUnion einen Brandbrief an Friedrich Merz. Heute serviert er der Bundesregierung einen 20-Punkte-Plan, wie die Massenzuwanderung und die immer gleichen Ausreden zu beenden sind. Hier der Originaltext:
Die von den Regierungen Merkel und Scholz herbeigeführte millionenfache Masseneinwanderung nach Deutschland hat erhebliches Leid bei den Opfern der kriminellen Migranten verursacht. Sie führte zur Destabilisierung der Demokratie und zu unglaublichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schäden. Die WerteUnion e. V. ist der Auffassung, dass diese unverantwortliche und in Teilen rechtswidrige Migrationspolitik rückabgewickelt werden muss. Es werden dazu folgende Maßnahmen vorgeschlagen, die in Teilen sofort umsetzbar sind, in anderen Teilen Gesetzgebungsbedarf erfordern, der allerdings schnell erledigt werden kann. Die verfassungsrechtlichen Risiken sind überschaubar und im Hinblick auf die Notlage Deutschlands als nachrangig hinzunehmen.
1. Die Bundespolizei wird angewiesen, mit den erforderlichen und geeigneten Mitteln den Schutz des Bundesgebietes vor illegaler Einwanderung und Asylmissbrauch zu gewährleisten. Die Bundespolizei wird dazu Grenzübertritte von Ausländern, die nicht im Besitz gültiger Einreisepapiere sind, auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs unterbinden. Asylgesuche an deutschen Landgrenzen sind wegen der Drittstaatenregelung unbeachtlich.
2. Die Erteilung von Visa zum Zwecke der Einreise aus humanitären Gründen (§§ 22 ff. AufenthG) wird ausgesetzt.
3. Der Familiennachzug zu Personen mit humanitärem Aufenthaltsrecht (§ 29 AufenthG) wird ausgesetzt.
4. Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten, sind in Abschiebungshaft zu nehmen, es sei denn, eine gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise und zur Regelung der Verhältnisse in Deutschland ist noch nicht abgelaufen. Die Abschiebungshaft dauert bis zum Vollzug der Abschiebung. Die Abschiebungshaft kann auch in besonderen Einrichtungen vollzogen werden.
5. Sozialleistungen an Personen mit humanitärem Aufenthaltsstatus werden nur als Sachleistungen gewährt. Gewinne der Schleuserorganisationen und der Asylindustrie werden abgeschöpft.
6. Unter den Voraussetzungen des Artikels 16a GG und der GFK wird für Ausländer ein Asylverfahren durchgeführt. Ein Asylverfahren wird nicht durchgeführt, wenn Personen über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gekommen sind und ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Asylverfahren ist kostenpflichtig. Organisationen und Personen, die Ausländer nach Deutschland einladen oder einschleusen, tragen für die Dauer des Aufenthaltes bis zur Ausreise die Kosten für den Unterhalt, die Versorgung und die Verfahrenskosten. Der Aufenthalt von Asylsuchenden und Ausreisepflichtigen wird auf den jeweiligen Landkreis/ Kreisfreie Stadt räumlich beschränkt.
7. Offensichtlich unbegründet sind Asylanträge, wenn über die Identität oder das Alter falsche Angaben gemacht worden sind, der Asylsuchende in einem Nachbarstaat des Heimatstaates Schutz vor politischer Verfolgung hätten beantragen können, der Asylsuchende die Fluchtgründe selbst geschaffen hat oder die freiheitlich demokratische Grundordnung Deutschlands, das deutsche Volk oder die deutsche Identität ablehnt.
8. Asylanträge von Asylsuchenden, die nicht über gültige Einreisepapiere verfügen und nicht mittels anderer Dokumente oder Belege ihre Identität glaubhaft machen, werden nicht bearbeitet. Ausländer, die nach allgemeiner Lebenserfahrung erwachsen sind, aber im asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren die Rechtsstellung eines Minderjährigen beanspruchen, haben zu beweisen, dass sie minderjährig sind.
9. Die Abschiebung von illegal eingereisten Ausländern und Ausländern, denen gegenüber die Abschiebung bereits angedroht worden ist, hat ohne Vorankündigung zu erfolgen.
10. Einer Abschiebung in den Herkunftsstaat steht nicht die wirtschaftliche, medizinische und politische Lage im Herkunftsstaat entgegen, es sei denn, es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Rückkehr des Betreffenden mit konkreter politischer Verfolgung oder Menschenrechtsverletzung zu rechnen ist. Das Interesse der Allgemeinheit, vor schwer straffälligen Ausländern durch Abschiebung geschützt zu werden, überwiegt grundsätzlich das Interesse von Familienangehörigen, die familiäre Lebensgemeinschaft mit den gefährlichen Straftätern in Deutschland fortzusetzen.
11. Die Bundespolizei wird die Befugnis zur Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländern übertragen. Sie trägt die Verantwortung dafür, dass das Ausweisungs- und Abschiebungsrecht wirksam vollzogen wird. Es sind Mindestabschiebungszahlen zu erreichen. Dabei hat die Bundespolizei pragmatisch und zielorientiert vorzugehen, wobei Abschiebungen unabhängig von der Herkunft der Personen vorrangig in die Staaten stattfinden sollen, die aufnahmebereit sind.
12. Staaten, die entgegen ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen eigene Staatsangehörige nicht zurückübernehmen oder die bei der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen nicht kooperativ mitwirken, verlieren die politische und wirtschaftliche Unterstützung der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der entwicklungspolitischen und kulturellen Zusammenarbeit, Hermesausfuhrgewährleistungen, Privilegierungen im Luft- und Seeverkehr sowie Importerleichterungen für bestimmte Produkte. Regierungsmitgliedern ist die Einreise nach Deutschland und in die Schengen-Staaten zu verwehren. Das Vermögen dieser Personen in Deutschland wird eingefroren. Sofern auch dadurch keine Bereitschaft zur Kooperation gezeigt wird, kann die politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Staaten beendet werden, der Handel und Investitionen in diese Länder soll sanktioniert werden, die Anerkennung der Reisepässe dieser Staaten für grenzüberschreitende Reisen wird ausgesetzt.
13. Die freiwillige Ausreise hat grundsätzlich vorrang vor der Abschiebung. Sofern Ausländer ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen und abgeschoben werden, verfällt – unbeschadet ihrer Pflicht, die Kosten für die Abschiebung zu zahlen – ihr Vermögen als Kaution.
14. Asylbewerber und ausreisepflichtige Ausländer sind verpflichtet, durch ihre Arbeitsleistung ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen und am Aufbau Deutschlands mitzuwirken.
15. Asylberechtigte und Flüchtlinge genießen nur so lange Schutz, wie die Verfolgungssituation im Herkunftsstaat es erforderlich macht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn sich die Situation dort verändert hat. Die Anerkennung erlischt spätestens fünf Jahre nach Erlass des Anerkennungsbescheids. Sofern die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Herkunftsstaat fortbesteht, kann ein Antrag auf Fortsetzung des Asylstatus gestellt werden. Ist die Asylanerkennung entfallen, soll gleichwohl ein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind.
16. Eine Einbürgerung unter Hinnahme einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit wird auf Staatsangehörige der Staaten der EU beschränkt. Der Staatsangehörigkeitserwerb durch ius soli wird abgeschafft.
17. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann erst beantragt werden, wenn der Ausländer seit mindestens sieben Jahren über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten kann, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind und die Gewissheit besteht, dass er loyal zur verfassungsmäßigen Ordnung und zu den Interessen des deutschen Volkes ist. Vom Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit bei straffälligen Doppelstaatern soll großzügig Gebrauch gemacht werden.
18. Der nachträgliche Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ohne Zustimmung deutscher Behörden führt zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Dieses Erschleichen der deutschen Staatsangehörigkeit soll auch strafrechtlich gewürdigt werden.
19. Die politische Betätigung von Ausländern, die den Interessen der Bundesrepublik Deutschland und des deutschen Volkes zuwiderläuft, ist nach § 47 AufenthG grundsätzlich zu untersagen. Das Grundrecht auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit nach Artikel 8 GG gilt nur für Deutsche. Die Teilnahme von Ausländern an öffentlichen Versammlungen ist zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu untersagen. Das öffentliche Zeigen ausländischer Flaggen, Farben und Hoheitssymbole ist zu verbieten.
20. Schleuserorganisationen sind zu zerschlagen und zu verbieten. Ihr Vermögen und das der handelnden kriminellen Akteure ist einzuziehen.
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